Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma MAIGA GmbH, nachfolgend:
MAIGA, 58095 Hagen, Leiblstraße 14, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Gaidies.
(1) Diese AGB sind maßgebend für alle Angebote und Verträge, welche MAIGA gegenüber dem Kunden abgibt. (2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Durchführung aller Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. (3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(1) Die Bestellung der Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder mittels Durchführung der Leistungen erklärt werden. (2) Soweit wir ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer Geltungsfrist abgegeben haben, ist dieses nach Fristablauf unverbindlich. (3) Objektbezogenes Verbrauchsmaterial, Montage- und Dichtungsmaterial oder speziell erforderliche Werkzeuge, Leihmaschinen- und -geräte, werden dem Kunden zu marktüblichen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn keine Pauschalleistung angeboten wurde.(4) Mengen und Leistungsänderungen: Sollten sich Änderungen in der Ausführung ergeben, sei es durch Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen, baulicher oder technischer Bedingungen am Objekt des Kunden, werden diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitgeteilt und mit einem weiteren Kostenangebot übermittelt. (5) Ergeben sich nach Übermittlung des Angebotes von MAIGA oder nach Auftragserteilung Änderungen seitens des Auftraggebers, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung und Vereinbarung seitens MAIGA zu Leistungszeitpunkt und Kosten. Sollte es zu keiner Einigung zwischen MAIGA und dem Kunden kommen, kann MAIGA die Änderungen ablehnen; der Vertrag im Übrigen bleibt jedoch unverändert bestehen. (6) Der Kunde ist dazu verpflichtet, mit Auftragserteilung verbindlich die Firmenbezeichnung, Firmensitz, Ansprechpartner, Rechnungsadresse, und Namen des Auftraggebers sowie die entsprechende Angebotsreferenz zu übermitteln. (7) Sämtliche Änderungen der Auftragsleistungen müssen schriftlich erfolgen (per E-Mail oder Fax ausreichend).
(1) Der Leistungszeitraum wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. (2) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Nichterteilung oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere von Ausfuhrgenehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. (3) Sofern wir verbindliche Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung unsererseits auch nicht zum Termin möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB.
MAIGA ist berechtigt, ohne vorheriges Einverständnis des Kunden, die Leistungen auf einen von MAIGA autorisierten Partner zu übertragen.
Vorbesichtigungen, Beratungen, Lösungsvorschläge, Projektierung und administrative Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des jeweiligen Vorhabens erbracht werden müssen, werden gesondert behandelt bzw. abgerechnet, wenn keine Pauschalleistung vereinbart wird.
(1) Bei seilunterstützten Arbeiten sind wir – zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit – nicht weisungsgebunden, soweit es unsere Sicherungs- und Arbeitstechnik betrifft. Dies gilt auch für die Anbringung von Fixpunkten zur Personen- oder Materialsicherung, welche wir uns in jedem Falle vorbehalten. (2) Bei Teamstärken über 4 Industriekletterern setzen wir einen 2. Aufsichtsführenden ein und berechnen diesen zu einem Tagessatz auf Basis eines 8h Tages zuzüglich Anfahrt, wenn keine Pauschalleistung vereinbart ist. Aufsichtsführende sind grundsätzlich für fremdes Personal weisungsbefugt! Dies geschieht aus Gründen der Sicherheit. (3) Auftragsarbeiten, die eine Teamstärke von mehr als 6 Höhenarbeitern bzw. Industriekletterern an einem Ort erfordern, werden stets mit einem zusätzlichen Aufsichtsführenden zu einem Tagessatz auf Basis eines 8h-Tages zuzüglich eines Höhenretters zu einem entsprechenden Tagessatz durchgeführt. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber hinzugerechnet, wenn keine Pauschalleistung vereinbart wird. (4) Verantwortlich für die Durchführung der seilunterstützten Arbeiten ist der von uns benannte Aufsichtsführende. (5) Der Aufsichtsführende ist für fremdes Personal weisungsbefugt, sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt.
Bei Durchführung unserer Leistungen müssen Absprachen hinsichtlich der Befestigungen und Befestigungsmittel stattfinden. Soweit der Kunde nicht zugelassene Befestigungsmittel stellt, sind wir berechtigt, die Auftragsausführung zu verweigern, bis der Kunde zulässige und zumutbare Befestigungsmittel vorhält. Hieraus entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte die Ausführung der Leistung auch nach angemessener Fristsetzung von MAIGA nicht möglich sein, ist MAIGA berechtigt, den Auftrag zu kündigen und pauschalen Schadensersatz nach § 9 der AGB (80% des Auftragswertes) zu verlangen.
(1) Die Stätte unserer Leistung muss zum vereinbarten Termin frei zugänglich sein. Sich aus etwaigen Behinderungen ergebende Kosten trägt der Kunde. Zusätzlichen Aufwand hierfür wird MAIGA mit einem Pauschalbetrag je angefangener Stunde zusätzlich abrechnen, begrenzt auf 10 % des Auftragswertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (2) Für die Zeit der Durchführung unserer Leistungen steht der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter als Ansprechpartner zur Verfügung. (3) Sofern für die Durchführung Genehmigungen Dritter erforderlich sind, sind diese vom Kunden vor Beginn der uns übertragenen Leistungen einzuholen. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro Tag, begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, beginnend nach der Mitteilung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (5) Die für die Auftragserteilung erforderlichen Genehmigungen und Gutachten müssen uns zum Zeitpunkt des Auftragsbeginns vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt der Auftraggeber für die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten auf. MAIGA ist berechtigt, je Tag der hierdurch verursachten Verzögerung einen Pauschbetrag von 0,5 % der Auftragssumme, begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, in Ansatz zu bringen oder den darüber hinausgehenden Schaden, unbenommen der Rechte aus § 9 (Kündigung). (6) Für den jeweiligen Auftragsort müssen MAIGA ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen eine eindeutige Machbarkeitsanalyse durch MAIGA möglich ist. Sollten diese Informationen unzureichend sein (betreffend Anschlagpunkte, Anbringung von Seilstrecken, Zustieg und Zugang), wird MAIGA eine Begehung des Auftragsortes vor Auftragserteilung durchführen und die hieraus entstehenden Kosten abrechnen. Zusätzlicher Aufwand hierfür wird MAIGA mit einem Pauschbetrag je angefangener Stunde zusätzlich abrechnen. (7) Eventuell erforderliche Wasserentnahmestellen sowie Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. (8) Für langfristige Aufträge (über 1 Tag) sind verschließbare Lagermöglichkeiten vorzuhalten und Sanitärbereiche kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(1) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S.1 BGB vor Ausführung des Auftrags durch MAIGA Gebrauch, wird MAIGA als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Soweit die Ausführung schon begonnen hat, sind seitens des Kunden 80 % der vereinbarten Vergütung an MAIGA zu zahlen. (2) Dem Kunden bleibt hinsichtlich der pauschalen Erstattung nach Absatz 1 der Nachweis vorbehalten, den Gegenbeweis geringerer Kosten zu erbringen. (3) Soweit MAIGA bereits im Zusammenhang mit der Auftragsausführung die Beschaffung/Anmietung von Gerätschaften für den konkreten Auftrag vorgenommen hat, die erforderlich waren, hat der Kunde 100 % der angefallenen Kosten zu übernehmen.
(1) Nach verbindlicher Auftragserteilung durch den Kunden stellen wir eine Abschlagszahlung i.H. von 20% des Angebotswertes in Rechnung, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der vorgenannte Vorschuss ist innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum fällig. Wir sind berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten, sofern kein fristgerechter Eingang des Vorschusses zu verzeichnen ist. (2) Weiterhin stellen wir Abschlagsrechnungen in Höhe des jeweils erbrachten Leistungsstandes, die innerhalb gleicher Frist wie unter (1) fällig sind. (3) Auftragsbezogene Materialkosten, sowie eventuelle Mieten für Leihmaschinen und Geräte sind vor Beschaffung durch MAIGA zu begleichen. MAIGA wird die entsprechende Rechnung zeitnah an den Kunden übermitteln. (4) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu begleichen, wenn nichts anderweitig schriftlich vereinbart. Nach Ablauf von 10 Werktagen kommt der Kunde in Verzug. (5) An- und Abfahrten werden mit einem KM-Satz von 0,40 Euro gesondert in Rechnung gestellt. (6) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. (7) Sollte sich eine negative Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben, sind wir berechtigt vor Auftragsausführung Vorauskasse in voller Höhe zu verlangen und bis zum Eingang die Leistung zurückzuhalten und die Erledigung weiterer Aufträge ebenfalls von Vorauskasse in voller Höhe abhängig zu machen. (8) Mündliche Preisabsprachen sind unwirksam, solange sie durch uns nicht schriftlich bestätigt wurden.
(9) Jeder, der Leistungen oder Lieferungen für ein Unternehmen oder juristische Personen tätigt, muss eine Frist von sechs Monaten für die Rechnungsstellung einhalten. Die Frist beginnt, sobald die Leistung vollständig erbracht wurde. Wird der Zeitrahmen zur Rechnungsstellung nicht eingehalten, stellt dies gemäß § 26a Abs. 2 UStG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Wir setzen uns außerhalb der gesetzlichen Richtlinien ein Zeitrahmen für Rechnungstellung von drei Monaten. Alle Subunternehmer, die für unser Unternehmen tätigt sind, müssen diese Frist einhalten. Die Frist beginnt, nach Beendigung der Tätigkeiten/des Bauprojekts/der Baustelle.
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder mittelbar noch unmittelbar wechselseitig Arbeitskräfte abzuwerben.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Rechte aus § 13 Abs. 4 unberührt.
(1) Für unsere Leistungen gilt der gesetzliche Mangelbegriff. (2) Nach Durchführung unserer Leistungen auftretende Mängel sind uns unverzüglich mit einer detaillierten Beschreibung des behaupteten Mangels schriftlich mitzuteilen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. (3) Versäumt der Kunde, die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (4) Soweit ein von uns zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Kunden nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir haben keine Mängel zu vertreten, die durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung seitens des Kunden, übermäßige Beanspruchung oder durch die Nichtbeachtung unserer Vorgaben entstehen. (5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Forderung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Forderung zurückzubehalten. (6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. (7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. (2) gelten außerdem nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, sofern kein Fall des § 634 a Absatz I Nr. 2 BGB gegeben ist. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Pfändungen o.ä. auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Als vertragswidriges Verhalten gilt insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises/ Vergütung. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; dabei ist der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Es ist gestattet, angemessene Außen-/Bannerwerbung während des gesamten Zeitraumes der Auftragsausführung für sein Unternehmen am Objekt des Kunden zu befestigen. MAIGA wird gestattet, Filme und Fotos zu Werbezwecken zu erstellen und zu verwenden.
Wir behalten uns vor, von Aufträgen Bild-, Video- und Tondokumentationen zu fertigen. Der Auftraggeber willigt ein, dass das Bild-, Video- oder Tonmaterial zu Referenz- und Werbezwecken – auch auf sozialen Medien und unserer Homepage – eingesetzt werden kann und verzichtet insofern auf etwaige Rechte an dem Bild-, Video- oder Tonmaterial. Die Freigabe gilt auch für alle Mitarbeiter und Nachunternehmer des Auftraggebers, die auf dem Bild-, Video- oder Tonmaterial gespeichert sind.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hinweis zum Datenschutz: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.
Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Hagen. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunde ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Stand: Februar 2019